Allgemeine Geschäftsbedingungen der BOHRLUX GmbH, Rottmannstr. 164, 59229 Ahlen
§1 Allgemein (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber über die Lieferung und den Einbau von Schraubpfahlfundamenten. (2) Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich getroffen werden. (3) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch eine beiderseitige schriftliche Bestätigung zustande. §2 Leistungsumfang (1) Der Auftragnehmer erbringt alle Leistungen, die für die ordnungsgemäße Lieferung und den fachgerechten Einbau der Schraubpfahlfundamente erforderlich sind. Dabei werden die anerkannten Regeln der Technik und die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften beachtet. (2) Der Auftragnehmer darf Subunternehmer einsetzen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Der Auftragnehmer bleibt jedoch gegenüber dem Auftraggeber für die Vertragserfüllung verantwortlich. §3 Abrechnung und Zahlung (1) Zusatzleistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, werden gesondert angeboten und nach schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers berechnet. (2) Rechnungen sind sofort nach Erhalt fällig, sofern nicht schriftlich eine andere Zahlungsfrist vereinbart wurde. (3) Bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen aus dem Vertrag bleiben die gelieferten und eingebauten Schraubpfahlfundamente im Rahmen des rechtlich Zulässigen im Eigentum des Auftragnehmers. (4) Für Sonn- und Feiertagsarbeit gelten folgende Zuschläge: Sonntag: 50%, Feiertag: 125%. §4 Übernahme von Lieferanten- und Herstellerhaftung (1) Wir beziehen Schraubpfahlfundamente sowie Zubehörteile (insbesondere aus Stahl) von ausgewählten Lieferanten. Für Material- und Herstellungsfehler, die trotz ordnungsgemäßer Wareneingangskontrolle und Prüfung erst später erkennbar werden, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche. (2) Soweit uns Ansprüche gegen unsere Lieferanten oder Hersteller aufgrund von Materialfehlern zustehen, werden wir diese Ansprüche an den Auftraggeber abtreten oder auf dessen Wunsch in dessen Namen durchsetzen. Dies gilt insbesondere, wenn wir selbst für den Mangel nicht einstehen müssen. (3) Schadensersatzansprüche gegen uns wegen fehlerhafter Baustoffe sind nur insoweit begründet, als wir oder unsere Erfüllungsgehilfen (Subunternehmer, Lieferanten) den Mangel zu vertreten haben und eine eigene Prüfpflicht verletzt wurde. §5 Sorgfaltspflichten des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik ordnungsgemäß und fachgerecht auszuführen. (2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, erkennbare Planungs- oder Ausführungsfehler sowie erkennbare Unstimmigkeiten bei den Angaben zu den Bodenverhältnissen dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. §6 Sorgfaltspflichten des Auftraggebers (1) Die Eignung der Schraubpfahlfundamente für den vorgesehenen Verwendungszweck wird durch den Auftragnehmer vorab geprüft. (2) Die Standfestigkeit der Schraubpfahlfundamente wird nach Einbau durch den Auftragnehmer geprüft und gegebenenfalls freigegeben. (3) Die Nutzung darf erst nach schriftlicher Freigabe durch den Auftragnehmer erfolgen (Abnahmeprotokoll). (4) Weichen die tatsächlichen Bodenverhältnisse von den Angaben des Auftraggebers oder dem vorliegenden Bodengutachten wesentlich ab, können zusätzliche Maßnahmen erforderlich sein. Diese werden dem Auftraggeber gesondert angeboten und berechnet. (5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Informationen zu unterirdischen Kabelschächten, Versorgungsleitungen, Kampfmitteln, sonstigen Erdleitungen und Hohlräumen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. (6) Kommt der Auftraggeber dieser Hinweispflicht schuldhaft nicht nach, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden, einschließlich Personen-, Sach- und Vermögensschäden. (7) Verletzt der Auftraggeber weitere Vorbereitungs- oder Mitwirkungspflichten schuldhaft, ist er dem Auftragnehmer zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. §7 Haftung (1) Der Auftragnehmer haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unbeschränkt. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Letzteres ist jedoch der Höhe nach auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden begrenzt. (2) Ist die Erfüllung des Vertrages infolge unverhältnismäßigen Aufwands oder aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich, ist der Auftragnehmer von der Leistungspflicht befreit. Etwaige Gegenansprüche des Auftraggebers richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. (3) Der Auftragnehmer prüft die gelieferten Schraubpfahlfundamente vor dem Einbau. Für Schäden, die durch Mängel verursacht werden, welche der Auftragnehmer bei fachgerechter Prüfung nicht erkennen konnte, haftet er nur im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften. §8 Lieferbedingungen (1) Soweit keine individuellen Vereinbarungen bestehen, gelten die allgemeinen Lieferbedingungen des Auftragnehmers. (2) Die Gefahr geht bei Werkleistungen mit der Abnahme, bei bloßen Lieferungen mit Übergabe an den Auftraggeber über. §9 Sonstige Vertragsbestimmungen (1) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden gelten nur, wenn sie schriftlich bestätigt werden. (2) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). (3) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz des Auftragnehmers. Bei Verbrauchern (Nicht-Kaufleuten) gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. (4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. (5) Sofern Übersetzungen dieser AGB in anderen Sprachen erstellt werden, ist allein die deutschsprachige Fassung rechtsverbindlich. Stand: 17.10.2021